Gesetzgebung Deutschland

DIN 13157

DIN 13157 ist die normierte Füllung eines Verbandskastens, der für kleinere Baustellen (bis 10 Personen), Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe bis 20 Personen, sowie Handels- und Verwaltungsbetriebe bis zu 50 Personen nach den Arbeitsstättenrichtlinien (ASR A4.3), vorgeschrieben ist.

Die ASR schreibt vor, wie Betriebe und Baustellen nach Art der Tätigkeit und Anzahl der Beschäftigten mit Verbandskästen / Erste-Hilfe-Material ausgestattet sein müssen. Hierbei gilt im Prinzip, dass bei geringer Anzahl von Beschäftigten ein Verbandskasten DIN 13157 vorhanden sein muss, bei größerer Anzahl von Beschäftigten ein Verbandskasten DIN 13169 (oder 2 Stück DIN 13157).

 

DIN 13169

DIN 13169 ist die normierte Füllung eines Verbandskastens, der für größere Baustellen und Betriebe nach den Arbeitsstätterichtlinien (ASR A4.3) vorgeschrieben ist.

Die ASR schreibt vor, wie Betriebe und Baustellen nach Art der Tätigkeit und Anzahl der Beschäftigten mit Verbandskästen / Erste-Hilfe-Material ausgestattet sein müssen. Grundlegend ist hier, dass bei geringer Anzahl von Beschäftigten ein Verbandskasten DIN 13 157 vorhanden sein muss, bei größerer Anzahl von Beschäftigten ein Verbandskasten DIN 13169 (oder 2 Stück DIN 13157).

 

DIN 13164

DIN 13164 ist die für einen kleinen Kfz-Verbandskasten normierte Füllung. Für die Tätigkeit im Außendienst, insbesondere für das Mitführen von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen ist laut der Arbeitsschutzverordnung auch der Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13164 als kleiner Verbandkasten geeignet.

Da in unterschiedlichen Branchen unterschiedliche Verletzungen auftreten, empfehlen wir Ihnen Verbandskästen mit erweiterten DIN-Füllungen.

 

DGUV Informationen

Auszüge aus den DGUV Vorschriften, Regeln und Informationen

DGUV Vorschrift 1 § 2
Grundpflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen.
Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.

DGUV Vorschrift 1 § 24
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

DGUV Vorschrift 1 § 25.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.

Bewertung der betrieblichen Verletzungsgefährdung

Unterstützend hierzu führt die DGUV Information 204-022 Abs. 5.3 folgendes aus:
Darüber hinaus ist es Pflicht des Unternehmers auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung über Art, Menge und Aufbewahrungsorte des vorzuhaltenden Erste-Hilfe-Materials zu befinden. Er hat sich dabei von dem Gedanken leiten zu lassen, dass das notwendige Erste-Hilfe-Material bei einem Unfall unmittelbar griffbereit sein muss. Art und Menge sowie Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials richten sich nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebes …

Anm. Demnach müssen, je nach individueller Unfallgefährdung (Umgang mit Maschinen, Transportgeräten, Chemikalien, Hitzequellen etc.) weitere geeignete Mittel zur Ersten Hilfe vorgehalten werden wie zum Beispiel:

  • Augenspüleinrichtungen
  • Erste-Hilfe-Material bei Verbrennungen
  • Erste-Hilfe-Material bei Quetschungen
  • Sauerstoff
  • Weitere Rettungstransportmittel je nach Art des Betriebes
  • Weitere Mittel zur Versorgung von Notfällen

Das Erste Hilfe Material muss dabei den anerkannten technischen, medizinischen und hygienischen Regeln entsprechen, d.h., dass altes Material, an dessen Stelle nach heutigen Erkenntnissen neue Mittel getreten sind, ersetzt werden muss.

Grundausstattung Erste Hilfe

Grundausstattung laut Arbeitsstätten-Richtlinie 39/1.3 und Handbuch zur Ersten Hilfe DGUV Information 204-007

  • Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe
    1 – 20 Versicherte 1 Verbandkasten DIN 13 157
    21 – 100 Versicherte 1 Verbandkasten* DIN 13 169
    ab 101 für jede weitere 100 Versicherte 1 Verbandkasten* DIN 13 169

 

  • Verwaltungs- und Handelsbetriebe
    1 – 50 Versicherte 1 Verbandkasten DIN 13 157
    51 – 300 Versicherte 1 Verbandkasten* DIN 13 169
    ab 301 für jede weitere 100 Versicherte 1 Verbandkasten* DIN 13 169

 

  • Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen
    1 – 10 Versicherte 1 Verbandkasten DIN 13 157
    11 – 50 Versicherte 1 Verbandkasten* DIN 13 169
    ab 51 für jede weitere 50 Versicherte 1 Verbandkasten* DIN 13 169

* ein großer Verbandkasten kann durch zwei kleine Verbandkästen ersetzt werden.

 

Mit dieser Grundausstattung ist der verantwortliche Unternehmer jedoch nicht aus der Pflicht, denn die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sagen, dass der Unternehmer seine Produktionsstätten und seine Verwaltung daraufhin überprüfen muss, welche besonderen Verletzungsgefahren durch den Umgang mit Maschinen, Transportgeräten, Chemikalien, Hitzequellen oder dergleichen für die Mitarbeiter (oder Kunden bzw. Besucher) bestehen.
Dementsprechend muss sowohl für den Schutz der Mitarbeiter (persönliche Schutzausrüstung) wie auch für einen möglichen Unfall (Erste-Hilfe-Ausstattung) vorgesorgt werden.

 

Mitführung von Erste-Hilfe-Material im Außendienst

Laut DGUV Information 204-022 und DGUV Vorschrift 1 Erste Hilfe gilt:
"Für die Tätigkeit im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagenverbandkasten (nach DIN 13 164-B) als kleiner Verbandkasten verwendet werden."

Laut BAGUV: Erste-Hilfe-Material gemäß DIN 13 160 ist in der Sanitätstasche auf Ausflügen mitzunehmen.

 

Info zum richtigen Gebrauch des Verbandbuches

Gemäß DGUV Vorschrift 1 ist jede Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind vertraulich und über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zu verwahren.

 

Sicherheitskennzeichnung

Auszug aus den Arbeitsstättenrichtlinien ASR A1.3
"Eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muss eingesetzt werden, wenn Risiken oder Gefahren für den Beschäftigten, trotz anderer arbeitsorganisatorischer Maßnahmen, verbleiben."

Sicherheitszeichen sind deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen. Deutlich erkennbar bedeutet unter anderem, dass Sicherheitszeichen in geeigneter Höhe - fest oder beweglich - anzubringen sind und die Beleuchtung (natürlich oder künstlich) am Anbringungsort ausreichend ist.

Besonders in lang gestreckten Räumen (z.B. Fluren) sollen Rettungs- bzw. Brandschutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein (z.B. Winkelschilder).

Ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht vorhanden, muss auf Fluchtwegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben.

 

Leitlinie „Anforderungen an Spülflüssigkeiten zur Ersten Hilfe“ gemäß DGUV Information 204-022 Anhang 6

 

3. Anwendungsbereich
Diese Leitlinie gilt für Maßnahmen der Ersten Hilfe bei Unfällen mit z.B ätzenden oder giftigen Stoffen an Arbeitsplätzen, wenn insbesondere keine Notduschen mit fließendem Wasser zur Verfügung stehen.

 

6. Einsatz von Spülflüssigkeiten an Arbeitsplätzen
Spülflüssigkeiten können unter Berücksichtigung der betrieblichen Rahmenbedingungen als Mittel der Ersten Hilfe bei Unfällen mit z. B. ätzenden oder giftigen Stoffen zum Einsatz kommen.
Für eine ausreichende Erste Hilfe ist eine Spüldauer von mindestens 10 bis 20 Minuten nötig. Hierfür sind erfahrungsgemäß etwa 5 bis 10 Liter Flüssigkeit notwendig, was das Vorhalten einer entsprechenden Anzahl von Spülpackungen erforderlich macht.

Die Installation von Notduschen wird in der Information „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ (DGUV Information 213-850) und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe Laboratorien (TRGS 526) gefordert. Arbeitsplätze mit ähnlicher Gefährdung sind entsprechend dem hier beschriebenen Stand der Technik ebenfalls mit Notduschen einzurichten.
Steht kein fließendes Wasser zur Verfügung, kann die mit Trinkwasser gespeiste Augennotdusche in Abweichung von diesen Regeln durch Augenspülflüssigkeiten ersetzt werden.

Notduschen sind mindestens einmal monatlich auf Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit zu prüfen.

 

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